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Einwanderung und Arbeit
Aufenthaltserlaubnis für verschiedene Zwecke
Die Aufenthaltserlaubnis wird für mittel- und längerfristige Aufenthalte erteilt und ist der dafür wohl häufigste Aufenthaltstitel. Dies liegt daran, dass die Aufenthaltserlaubnis für viele verschiedene Zwecke und eine unterschiedliche Dauer erteilt werden kann. Ob für Ihren Aufenthalt in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis eingeholt werden sollte und wie Sie eine solche beantragen, erfahren Sie im Folgenden.
Das Wichtigste in Kürze:
- Die Aufenthaltserlaubnis ist in der Praxis der wichtigste Aufenthaltstitel
- Die Aufenthaltserlaubnis kann zu verschiedenen Zwecken auf eine bestimmte Dauer befristet erteilt werden
- Zu diesen Zwecken gehören zum Beispiel: Ausbildung, Erwerbstätigkeit, humanitäre oder politische Gründe
Was ist die Aufenthaltserlaubnis?
Bei der Aufenthaltserlaubnis handelt es sich um einen Aufenthaltstitel, der den zeitlich befristeten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Gültigkeitsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis hängen vom Zweck Ihres Aufenthalts ab.
Für welche Zwecke kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden?
Zu den Zwecken, zu denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, gehören:
- Ausbildung
- Erwerbstätigkeit
- Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe
- Familiäre Gründe
Was kostet eine Aufenthaltserlaubnis?
Die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kostet in der Regel ca. 100,00 €. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kostet 93,00 €. Für Minderjährige halbieren sich diese Gebühren.
Welche Voraussetzungen hat die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis?
Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hängen – wie bereits erläutert – vom Zweck des Aufenthalts ab. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Voraussetzungen bei verschiedenen Aufenthaltszwecken.
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG)
Eine Aufenthaltserlaubnis kann zum Zweck der Ausbildung erteilt werden. Hierzu gehören neben einer Berufsausbildung auch ein Studium, ein Sprachkurs, Schüleraustausch oder ein studienbezogenes Praktikum sowie eine betriebliche Weiterbildung. Zunächst müssen Sie bei allen Ausbildungsformen nachweisen, dass Sie über einen Ausbildungs-, Studien- oder Praktikumsplatz verfügen.
Darüber hinaus müssen Sie über einen gesicherten Lebensunterhalt verfügen. Bei einer Ausbildung reicht hierfür häufig schon ein Nachweis über das Ausbildungsgehalt aus. Daneben kommen auch – soweit dies gestattet ist – Einkünfte aus anderen Arbeitsstellen in Betracht.
Zudem kann vor dem Aufenthalt in Deutschland das nötige Geld auf ein Sperrkonto überwiesen werden. Darüber hinaus können Antragsteller im Rahmen eines Studiums oder eines Schüleraustauschs ihren Lebensunterhalt häufig über ein Stipendium bestreiten.
Hinzu kommt, dass die Antragsteller für eine Berufsausbildung (B1-Niveau) und für ein Studium (ggfs. B2-Niveau) Sprachkenntnisse nachweisen muss. Für das Studium werden gewisse Sprachkenntnisse aber häufig schon bei der Vergabe des Studienplatzes durch die Hochschule vorausgesetzt.
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG)
Auch wer in Deutschland arbeiten will, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Dadurch soll insbesondere die Einwanderung von Fachkräften nach Deutschland gestärkt werden. Für eine solche Aufenthaltserlaubnis benötigen Sie zunächst eine berufliche Qualifikation, also eine Berufsausbildung oder ein Studium, das in Deutschland anerkannt ist oder mit einem deutschen Abschluss vergleichbar ist. Für Angehörige bestimmter Staaten (Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Monaco, Neuseeland, San Marino, Großbritannien und die USA) kann eine Aufenthaltsgenehmigung sogar ohne besondere Berufsqualifikation erteilt werden.
Darüber hinaus müssen Sie nachweisen, dass Sie einen Arbeitsplatz in Deutschland haben. Grundsätzlich muss außerdem die Agentur für Arbeit der Arbeitsaufnahme zustimmen. Auch zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Hierfür muss ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis bestehen, eine positive wirtschaftliche Auswirkung zu erwarten sein und die Finanzierung durch Eigenkapital oder durch Kreditzusage gesichert sein. Antragsteller, die bereits älter als 45 sind, müssen zusätzlich einen Nachweis über eine ausreichende Altersversorgung erbringen.
Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 ff. AufenthG)
Eine Aufenthaltserlaubnis kann darüber hinaus aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt werden. Wichtigster Anwendungsbereich ist der des Asyls für politisch Verfolgte: Nach Prüfung des Asylantrags gewährt die Behörde dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis. Daneben bestehen einige Spezialregelungen, die nur in Einzelfällen Anwendung finden, zum Beispiel bei einer schweren Krankheit. Zudem bestehen auch andere Sonderregelungen, etwa für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendlichen.
Daneben kann die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen auch für ganze Personengruppen angeordnet werden. Die Aufenthaltserlaubnisse aus diesen Gründen werden in aller Regel für bis zu drei Jahre ausgestellt. Danach ist eine Verlängerung grundsätzlich möglich, wenn die Voraussetzungen weiter fortbestehen.
Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen (§§ 27-36 AufenthG)
In den §§ 27 bis 36 des Aufenthaltsgesetzes ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen geregelt. Ein Familiennachzug von Angehörigen eines in Deutschland lebenden Ausländers kommt insbesondere für Kinder und Eltern in Betracht. Der in Deutschland lebende Familienangehörige muss hierfür rechtmäßig in Deutschland leben und über ausreichenden Wohnraum verfügen.
Für weitere Familienangehörige, die nicht Ehepartner oder Kinder eines in Deutschland lebenden Ausländers sind, kommt ein Familiennachzug nur in Ausnahmefällen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte in Betracht. Auch für ausländische Familienangehörige eines deutschen Staatsbürgers kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht. So insbesondere für die Kinder und den Ehepartner eines Deutschen sowie für den Elternteil eines Kindes eines Deutschen Staatsangehörigen.
Für sonstige Familienangehörige kommt eine Aufenthaltserlaubnis ebenfalls nur in Ausnahmefällen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte in Betracht.
Kurz & Knapp
Die Aufenthaltserlaubnis ist einer von mehreren Aufenthaltstiteln in Deutschland. Sie wird zu den unterschiedlichsten Zwecken erteilt und hat nur eine befristete Gültigkeit. So kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung erteilt werden. Hierunter fallen neben einer klassischen Berufsausbildung auch Studienaufenthalte, Sprachkurse und Schüleraustausche. Bei einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit muss der Antragsteller in der Regel nachweisen, dass er zum einen über eine geeigneten Berufsabschluss sowie über ein konkretes Jobangebot verfügt. Bei einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen bestehen verschiedenste Konstellationen. Eine solche Aufenthaltserlaubnis erhalten insbesondere auch Personen, die Asyl in Deutschland erhalten. Zuletzt besteht die Möglichkeit, als ausländischer Familienangehöriger eines in Deutschland lebenden Ausländers oder eines Deutschen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Dies kommt vor allem für Kinder und Ehegatten in Betracht.
